Wein ein Pkw durch einen umgestürzten E-Scooter beschädigt wurde, kann eine Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers des E-Scooters unter Umständen ausscheiden. So entschied das Landgericht Köln (Az. 6 S 79/24).
Der Kläger parkte seinen Pkw auf der Straße in der Nähe seines Wohnhauses. Später stellte eine unbekannte Person einen E-Scooter, der bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversichert ist, auf dem Bürgersteig in einem Abstand von ca. 30-50 cm zum Pkw ab. Als der Kläger später zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war dieser beschädigt. Der E-Scooter war umgekippt und auf das Fahrzeug des Klägers gefallen. Nachdem der Kläger die Beklagte durch anwaltliches Schreiben außergerichtlich erfolglos u. a. zur Begleichung von Reparaturkosten des Pkw aufgefordert hatte, erhob er Klage auf Zahlung vor dem Amtsgericht Köln. Er stützte sich dabei insbesondere darauf, dass der vorherige Nutzer des Rollers diesen unsachgemäß abgestellt habe, sodass hierdurch die Gefahr für ein Umkippen auf ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug geschaffen worden sei. Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage als unbegründet ab (Az. 270 C 105/23).
Das Landgericht wies die Berufung ab und bestätigte somit die Entscheidung der Vorinstanz. Das Amtsgericht habe zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß den §§ 7, 18 StVG verneint. Dies fechte der Kläger mit der Berufung auch nicht an, sondern wende sich allein gegen die amtsgerichtliche Ablehnung eines Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs. 1 BGB. Auch insoweit sei die amtsgerichtliche Entscheidung jedoch nicht zu beanstanden.
Ein deliktischer Anspruch sei vorliegend weder wegen eines Verhaltens der Halterin/Vermieterin des E-Scooters noch wegen des Verhaltens des unbekannten Fahrers/Mieters gegeben. Zwar unterliege die Vermieterin des E-Scooters, einer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der von ihr betriebenen E-Roller, weil sie in ihrem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schaffe, indem sie gewerblich E-Scooter vermiete und diese im Stadtgebiet (hier: Köln) aufstellen lasse. Als Verkehrssicherungspflichtige müsse sie daher die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dies umfasse dabei diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren. Zu berücksichtigen bleibe jedoch, „dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden“ könne. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sei daher genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht werde, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich halte. Dass die Vermieterin der E-Scooter hiergegen verstoßen hätte, weil sie etwa keine regelmäßigen Kontrollen vornehmen würde, ob ihre Scooter ordnungsgemäß abgestellt worden sind, sei dagegen weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
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